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3. Welche Länder? (>Zur VO mit weiteren Links) 1. Zeitliche Anwendungsvoraussetzungen: a. Inkrafttreten: Die VO (>Dazu) ist an sich am 29.7.2016 in Kraft getreten (Art.70 I >Text). In der Sache gilt sie aber erst ab dem 29.1.2019 (Art.70 II 2). Eine Rechtswahl nach dieser VO ist vor diesem Stichtag nicht zulässig, Dutta FamRZ 2016,1985. b. Übergangsvorschrift: Die Bestimmungen über das anzuwendende Recht (Art.20 ff) gelten nur für Ehegatten, die nach dem 28.1.2019 die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl getroffen haben (Art.69 III >Text); anderenfalls würde weiter Art.15 EGBGB a.F. gelten (dazu), BGH DRsp 2019/11309 = FamRZ 2019,1535 = NJW 2019,2935 [27]. Welches Statut anstelle der EuGüVO auf die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung anwendbar sein soll, ist streitig; vgl. KG DRsp 2023/15635. c. Verfahrensmäßig: (a) Grundsatz: Die VO ist nur auf Verfahren anzuwenden, die ab dem 29.1.2019 eingeleitet wurden. Sie ist nur auf öffentliche [...]
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