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3. Rechtswahl (>Zur VO mit weiteren Links) 1. Grundsätze: a. Universelle Geltung: Das nach dieser Verordnung (>Dazu) bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines (teilnehmenden) Mitgliedstaats ist (Art.20 >Text), vgl. Kohler/ Pintens FamRZ 2016,1511, Dutta FamRZ 2016,1980. b. Reichweite des anzuwendenden Rechts: Worauf das nach dieser VO geltende Sachrecht anzuwenden ist, ist in Art.27 und 28 aufgelistet (Text). Erfasst wird auch das Nebengüterrecht (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2023/5434 = FamRZ 2023,1469. c. Verweisungsform (dazu): Verwiesen wird ausschließlich auf das Sachrecht eines bestimmten Staates; ob dieser im IPR die Verweisung annimmt, ist nicht zu prüfen (Art.32 >Text). d. Vorbehalt des ordre public: Insoweit gelten Art.30 und 31 (Text), vgl. Erwägung Nr.53 (dazu). e. Einzelne Vereinbarungen: Abzugrenzen von einer Rechtswahl (>s.u.) sind einzelne Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand (vgl. Erwägungspunkt 48 [...]
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