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VERORDNUNG (EU) 2016/1104 DES RATES vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl L 183/30 vom 8.7.2016) Anwendung: >VO für Ehegatten (die dortigen Wissenskarten lassen sich 1:1 übertragen), vgl. Kohler/ Pintens FamRZ 2016,1512. Diese VO wird auch für gleichgeschlechtliche Ehen gelten, Löhnig NZFam 2017,1087. >Deutsches Gesetz zur Durchführung (IntGüRVG) Gliederung mit Direktzugriff: - Erwägungsgründe - Anwendung und Begriffsbestimmungen (Art.1 ff) - Gerichtliche Zuständigkeit (Art.4 ff) - Anzuwendendes Recht (Art.20 ff) - Anerkennung, Vollstreckbarkeit, Vollstreckung von Entscheidungen (Art.36 ff) - Öffentliche Urkunden, Gerichtliche Vergleiche (Art.58 ff) - Allgemeine Schlussbestimmungen (Art.61 ff) Text der Verordnung: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND [...]
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