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(>Für welche Sachverhalte? / >Für welche Zeiten? / >Ausführung durch das AVAG) 2. Luganer Übereinkommen 1. Kommen EU-VO 2015/2012, EG-VO 4/2009, EG-VO 44/2001 (Brüssel-I-VO) bzw. EuGVÜ in Betracht? a. Sind diese Rechtsquellen räumlich anzuwenden? (a) EG-VO 4/2009 für Unterhalt (Text): Sie gilt in allen EU-Staaten (dazu) außer Dänemark und eingeschränkt für Großbritannien (Art.1 II i.V.m. Präambel (47) f), Boele-Woelki/ Mom FPR 2010,485, OLG Frankfurt DRsp 2016/7571 = FamRZ 2016,1603. Die VO 44/2001 wird für Unterhaltssachen verdrängt (Art.68 I >dazu). Das LugÜ (>s.u.) wird in EU-Mitgliedsstaaten (dazu) ebenfalls verdrängt, Henrich FamRZ 2015,1761. Im Verhältnis zur Türkei gilt noch heute das HUÜ 1973, OLG Köln DRsp 2017/11606 = FamRZ 2017,1330. Nur im Verhältnis zu Mitgliedstatten der Europäischen Gemeinschaft; für die USA gilt das HUÜ 2007 (dazu), OLG München DRsp 2020/9937. (b) EU-VO 1215/2012 (Text): Sie gilt ab 10.1.2015 in allen [...]
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