- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Eine andere Frage ist die, ob und wann die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung zweckmäßig ist. Auch hier folgt die Antwort aus den unterschiedlichen Grundlagen, die sich im Haftpflichtfall einerseits und im Kaskoversicherungsfall andererseits hinsichtlich des Haftungsgrunds wie auch der Anspruchshöhe jeweils ergeben. Die nachfolgenden Ausführungen sollen insoweit nur Hinweis sein, ob sich die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung empfiehlt oder nicht. Zu den Einzelheiten hinsichtlich des Umfangs der Ersatzleistung siehe Teil 14.1.3. Keine Fremdverantwortlichkeit: In allen Fällen, in denen eine Fremdbeteiligung am Unfall ausscheidet oder aber eine Alleinverursachung durch den Mandanten/geschädigten Halter oder seinen Fahrer in Betracht kommt, ist ein Haftpflichtanspruch nicht gegeben, und es liegt auf der Hand, dass die Inanspruchnahme der – bestehenden – Vollkaskoversicherung von Vorteil ist. Hierbei sollte bedacht werden, dass ein Haftpflichtanspruch nicht nur bei der [...]
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