- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Wie der Haftpflichtanspruch infolge einer Mit- oder Alleinverursachung des Unfalls durch den Anspruchsteller beeinträchtigt wird, kann auch der Kaskoentschädigungsanspruch dann entfallen, wenn der Unfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, § 81 VVG. Die Fälle einer vorsätzlichen Herbeiführung sind in der Praxis selten und können hier daher vernachlässigt werden; umso häufiger ist die Streitfrage, wann eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt und welche Rechtsfolgen sich ggf. aus dem Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ergeben. Gemäß § 81 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, kann diese jedoch entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Eine Leistungskürzung gem. § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr [...]
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