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Wie der Haftpflichtanspruch infolge einer Mit- oder Alleinverursachung des Unfalls durch den Anspruchsteller beeinträchtigt wird, kann auch der Kaskoentschädigungsanspruch dann entfallen, wenn der Unfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, § 81 VVG. Die Fälle einer vorsätzlichen Herbeiführung sind in der Praxis selten und können hier daher vernachlässigt werden; umso häufiger ist die Streitfrage, wann eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt und welche Rechtsfolgen sich ggf. aus dem Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ergeben. Gemäß § 81 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, kann diese jedoch entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen. Eine Leistungskürzung gem. § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr [...]
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