- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Nach A.2.4 AKB 2015 besteht in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den zur EU gehörenden außereuropäischen Gebieten (sog. Europaklausel). Bei einigen Ländern ist genau zu differenzieren: Zypern gehört geologisch zu Asien; da der südliche Teil aber zur EU gehört, besteht dort Versicherungsschutz. In Russland besteht Versicherungsschutz nur im europäischen Teil, wobei der exakte Grenzverlauf zwischen Europa und Asien im Detail umstritten ist. Praktisch bedeutsam ist die Europaklausel vor allem für die Türkei: Der Bosporus ist die Grenze zwischen Europa und Asien. Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in der Türkei muss damit genau geprüft werden, in welchem Teil des Landes sich der Unfall ereignet hat. Zu weiteren Einzelheiten auch bei Unfällen auf interkontinental verkehrenden Fähren vgl. Richter, Risikoausschlüsse in der Kfz-Versicherung, DAR 2012, 243. Aus dieser räumlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes kann [...]
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