- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Für den Bereich eines „gestellten“ Unfalls in der Kaskoversicherung gelten folgende Grundsätze: Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Versicherer hat dabei ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.07.2015 – 8 O 7943/13, ZfSch 2015, 634). Im Fall des Verdachts des Versicherungsbetrugs durch Unfallmanipulation ist es Sache des Geschädigten, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung – also insbesondere der Kollision der Fahrzeuge – und die Verursachung der etwa festzustellenden Sach- und Körperschäden durch die Kollision der Fahrzeuge zu beweisen. Die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehören nicht zum Begriff des Unfalls i.S.d. AKB und sind deshalb auch nicht vom Versicherungsnehmer zu beweisen (OLG Sachsen-Anhalt, [...]
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