Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Schon nach bisher geltender Rechtslage war die für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit beachtliche Grenze bei einer BAK von 1,1 ‰ zu ziehen (BGH, Urt. v. 09.10.1991 – IV ZR 264/90, NJW 1992, 119). Erst ab diesem Bereich liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass gem. § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit bereits bei einem Grad von 0,5 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l erfüllt ist. Dies folgt daraus, dass nach den wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich bis 1,1 ‰ eine Fahruntüchtigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden kann. – Bestand im Unfallzeitpunkt eine absolute Fahruntüchtigkeit von also 1,1 ‰ oder mehr, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.01.1985 – IVa ZR 128/83, VersR 1985, 440; Urt. v. 25.09.2002 – IV ZR 212/01, DAR 2003, 31 mit Erläuterung von Terno; BGH, Urt. v. 22.06.2011 – IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037) grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Soweit [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen