- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Schon nach bisher geltender Rechtslage war die für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit beachtliche Grenze bei einer BAK von 1,1 ‰ zu ziehen (BGH, Urt. v. 09.10.1991 – IV ZR 264/90, NJW 1992, 119). Erst ab diesem Bereich liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass gem. § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit bereits bei einem Grad von 0,5 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l erfüllt ist. Dies folgt daraus, dass nach den wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich bis 1,1 ‰ eine Fahruntüchtigkeit nicht ohne weiteres angenommen werden kann. – Bestand im Unfallzeitpunkt eine absolute Fahruntüchtigkeit von also 1,1 ‰ oder mehr, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.01.1985 – IVa ZR 128/83, VersR 1985, 440; Urt. v. 25.09.2002 – IV ZR 212/01, DAR 2003, 31 mit Erläuterung von Terno; BGH, Urt. v. 22.06.2011 – IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037) grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Soweit [...]
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