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Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118) gelten die folgenden Grundsätze: Das Überfahren des Rotlichts ist nicht ausnahmslos als grobe Fahrlässigkeit zu werten; aus einem objektiv groben Pflichtverstoß ergibt sich auch nicht regelhaft die subjektive Unentschuldbarkeit; die Beweislast für beides liegt beim Versicherer. Zum bisher angenommenen Grundsatz, dass ein Rotlichtverstoß regelmäßig als objektiv grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, sind bei Hinzutreten individueller Umstände durchaus Ausnahmen denkbar, beispielsweise, wenn die Ampel nur schwer erkennbar oder verdeckt war (BGH, Urt. v. 15.07.2014 – VI ZR 452/13, NJW 2014, 3234); der Fahrer ortsunkundig war (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.1998 – 5 Ss 675/98, DAR 1999, 88), ferner auch bei besonders schwierigen oder überraschenden Verkehrssituationen; schließlich auch, wenn zunächst bei „Rot“ angehalten und dann in der irrigen Annahme eines Umschaltens auf [...]
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