- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118) gelten die folgenden Grundsätze: Das Überfahren des Rotlichts ist nicht ausnahmslos als grobe Fahrlässigkeit zu werten; aus einem objektiv groben Pflichtverstoß ergibt sich auch nicht regelhaft die subjektive Unentschuldbarkeit; die Beweislast für beides liegt beim Versicherer. Zum bisher angenommenen Grundsatz, dass ein Rotlichtverstoß regelmäßig als objektiv grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, sind bei Hinzutreten individueller Umstände durchaus Ausnahmen denkbar, beispielsweise, wenn die Ampel nur schwer erkennbar oder verdeckt war (BGH, Urt. v. 15.07.2014 – VI ZR 452/13, NJW 2014, 3234); der Fahrer ortsunkundig war (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.1998 – 5 Ss 675/98, DAR 1999, 88), ferner auch bei besonders schwierigen oder überraschenden Verkehrssituationen; schließlich auch, wenn zunächst bei „Rot“ angehalten und dann in der irrigen Annahme eines Umschaltens auf [...]
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