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Bei der Beweislast gelten folgende Grundsätze: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines versicherten Unfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB trifft den Versicherungsnehmer. Kann die Schadensursache nicht mehr aufgeklärt werden, genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht nur, wenn er nachweist, dass die vorhandenen Fahrzeugschäden nach ihrer Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2 AKB beruhen können. Dabei stehen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen nicht zur Seite (OLG Köln, Urt. v. 28.06.2016 – I-9 U 4/16, SP 2016, 376; LG Osnabrück, Beschl. v. 21.07.2015 – 9 S 186/15, juris). Umstritten ist folgende Konstellation: Es liegt ein Unfallschaden vor. Dieser kann sich nicht so ereignet haben, wie der Versicherungsnehmer ihn schildert. Nach teilweise vertretener Auffassung reicht es aus, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2 AKB beruhen können. Dies gilt auch dann, wenn sich der [...]
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