- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach A.2.2.2.3 AKB 2015 ist, dass es sich um eine Beschädigung durch mut- und böswillige Handlungen von Personen handelt, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Der in früheren Fassungen der AKB verwendete Begriff der „betriebsfremden Personen“ ist nicht mehr im Bedingungswerk enthalten. Als Berechtigte sind nach der Bestimmung vor allem Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden. Der Begriff „mutwillig“ bezieht sich auf Täter, die nur einen dummen Streich spielen, während „böswillig“ die Freude an der Schädigung oder eine feindliche Haltung oder schlechte Gesinnung zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1995 – 6 U 50/95, VersR 1996, 881). Abzugrenzen sind solche Schäden von Vandalismus im Rahmen eines versuchten Diebstahls (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2006 – IV ZR 212/05, DAR 2006, 446; OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2005 [...]
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