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Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach A.2.2.2.3 AKB 2015 ist, dass es sich um eine Beschädigung durch mut- und böswillige Handlungen von Personen handelt, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Der in früheren Fassungen der AKB verwendete Begriff der „betriebsfremden Personen“ ist nicht mehr im Bedingungswerk enthalten. Als Berechtigte sind nach der Bestimmung vor allem Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden. Der Begriff „mutwillig“ bezieht sich auf Täter, die nur einen dummen Streich spielen, während „böswillig“ die Freude an der Schädigung oder eine feindliche Haltung oder schlechte Gesinnung zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1995 – 6 U 50/95, VersR 1996, 881). Abzugrenzen sind solche Schäden von Vandalismus im Rahmen eines versuchten Diebstahls (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2006 – IV ZR 212/05, DAR 2006, 446; OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2005 [...]
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