- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Nicht jede Überschreitung der zugelassenen oder angemessenen Geschwindigkeit kann den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen, auch wenn dabei gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wird (OLG Hamm, Urt. v. 11.06.1986 – 20 U 363/85, VersR 1987, 1206). Vielmehr muss stets eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen (OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2000 – 13 U 118/00, DAR 2001, 128). Treten jedoch besondere Umstände hinzu, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 100 % (OLG München, Urt. v. 30.12.1982 – 24 U 527/82, DAR 1983, 78); auch bei Überschreitung um mehr als 50 % (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.09.1983 – 8 U 3805/82, zfs 1985, 370); bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 24 km/h bei einer BAK von 0,8–0,9 ‰ (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.1985 – 20 U 390/84, VersR 1987, 89) oder bei wesentlicher Überschreitung der zulässigen [...]
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