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Nicht jede Überschreitung der zugelassenen oder angemessenen Geschwindigkeit kann den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen, auch wenn dabei gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wird (OLG Hamm, Urt. v. 11.06.1986 – 20 U 363/85, VersR 1987, 1206). Vielmehr muss stets eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen (OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2000 – 13 U 118/00, DAR 2001, 128). Treten jedoch besondere Umstände hinzu, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 100 % (OLG München, Urt. v. 30.12.1982 – 24 U 527/82, DAR 1983, 78); auch bei Überschreitung um mehr als 50 % (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.09.1983 – 8 U 3805/82, zfs 1985, 370); bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 24 km/h bei einer BAK von 0,8–0,9 ‰ (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.1985 – 20 U 390/84, VersR 1987, 89) oder bei wesentlicher Überschreitung der zulässigen [...]
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