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Gemäß D.1.3 AKB ist der Versicherer – also auch der Kaskoversicherer – von seiner Verpflichtung zur Leistung jedenfalls teilweise, entsprechend dem Verschulden des Versicherungsnehmers, frei, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Eine Ausnahme hiervon gilt nach D.1.2 AKB dann, wenn der Versicherungsnehmer das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte, grobe Fahrlässigkeit also nicht anzunehmen sein wird. An eine Entlastung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen; in aller Regel wird als erforderlich erachtet, dass der Versicherungsnehmer sich den Führerschein vorlegen lässt (BGH, Urt. v. 16.05.1966 – II ZR 79/64, NJW 1966, 1216 = VersR 1966, 557 und Urt. v. 16.05.1966 – II ZR 79/64, NJW 1966, 1359 = VersR 1966, 626). Deswegen reicht es insbesondere nicht aus, wenn sich der Versicherungsnehmer durch Augenschein von den Fahrkünsten des Fahrers überzeugt oder darauf [...]
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