- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten, kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf das Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, A.1.5.2 AKB 2015. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 AKB 2015 dar. Bei Fahrsicherheitstrainings gilt die Klausel nicht (LG Hamburg, Urt. v. 26.08.2008 – 331 O 59/08, NZV 2011, 506). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diesen Begriff dahin verstehen, dass die Veranstaltung darauf ausgelegt sein muss, dem Teilnehmenden durch eine geplante und zielgerichtet gestaltete („organisierte“) Interaktion zwischen Trainer und Teilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche dessen Fahrvermögen in bestimmten, im allgemeinen Straßenverkehr auftauchenden Situationen erhöhen (OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2022 – 20 U 139/22, VersR 2023, 771). Eine [...]
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