- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
In den AKB ist unter der Rubrik „Pflichten beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs bei allen Versicherungsarten“ die Verwendungsklausel unter D.1.1 geregelt: „Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.“ Die Verwendungsklausel gilt in allen Sparten der Kfz-Versicherung (BGH, Urt. v. 19.03.1986 – IVa ZR 182/84, MDR 1986, 739). Es handelt sich um einen eigenständigen und abschließend geregelten Unterfall der Gefahrerhöhung. Ein praktischer, häufiger Anwendungsfall eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel ist die Benutzung eines Kfz mit rotem Kennzeichen (§ 16 FZV, vormals § 28 StVZO) zu anderen als den in § 16 FZV/§ 28 StVZO genannten Zwecken (OLG Köln, Urt. v. 28.03.2000 – 9 U 113/99, zfs 2000, 258). Grundsätzlich sind mit den roten Kennzeichen nur Prüf-, Probe- oder Überführungsfahrten zulässig. Finden andere als diese Fahrten statt, ist ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel gegeben. Anderenfalls bestünde für [...]
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