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Nach Klausel E.1.1.3 AKB 2015 darf der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). Nach überwiegender Auffassung ist die Klausel wirksam, obwohl darin auf den Regelungsgehalt des § 28 Abs. 4 VVG, wonach Leistungsfreiheit bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall grundsätzlich eine vorherige Belehrung des Versicherungsnehmers in Textform voraussetzt, nicht explizit hingewiesen wird. Die Klausel in den AKB kann nicht dahin verstanden werden, dass sie die Leistungsfreiheit unabhängig von dem gesetzlichen Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG anordnet. Vielmehr ist sie dahin zu verstehen, dass zusätzlich § 28 Abs. 4 VVG zu beachten ist; diese Vorschrift soll nicht etwa abbedungen sein. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es für die Auslegung jedenfalls [...]
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