- Versicherungsfall
- Beweislast
- Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, fingierter Unfall
- Vandalismusschäden
- Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
- Verhältnis von Unfallschaden zum Haftpflichtschaden
- Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Zweckmäßige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
- BAK und die Annahme von grober Fahrlässigkeit
- Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
- Rotlichtverstoß und grobe Fahrlässigkeit
- Schwarzfahrt und grobe Fahrlässigkeit
- Verwendungsklausel
- Gefahrerhöhung
- Haftung für Repräsentanten
- Vorschnelle Verwertung/Reparatur, falsche Schadenanzeige
- Unfallflucht als Verletzung einer Obliegenheit
- Fehlende Fahrerlaubnis des Fahrers
- Rennen
- Reifenschäden
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Der unbefugte Gebrauch durch betriebsfremde Personen ist nicht nur in der Teilkaskoversicherung für Gebrauchsschäden mit gedeckt (A.2.2.2 AKB), sondern gilt auch bei der Vollkaskoversicherung für einen vom Schwarzfahrer – auch leicht fahrlässig – verursachten Unfall. Hat der Versicherungsnehmer die Schwarzfahrt jedoch durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, so ist auch hier über § 81 VVG der Kaskoversicherer nach neuem Recht jedenfalls entsprechend der Schwere des Verschuldens, von der Leistungspflicht frei, wenn der Schwarzfahrer einen Unfall verursacht hat. Auch hier ist es entsprechend § 81 VVG jedoch erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich war. In der Praxis kommt hauptsächlich eine grobe Fahrlässigkeit bei der Verwendung bzw. Verwahrung der Kfz-Schlüssel in Betracht. Unter den genannten Voraussetzungen ist es daher nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer [...]
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