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Der unbefugte Gebrauch durch betriebsfremde Personen ist nicht nur in der Teilkaskoversicherung für Gebrauchsschäden mit gedeckt (A.2.2.2 AKB), sondern gilt auch bei der Vollkaskoversicherung für einen vom Schwarzfahrer – auch leicht fahrlässig – verursachten Unfall. Hat der Versicherungsnehmer die Schwarzfahrt jedoch durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, so ist auch hier über § 81 VVG der Kaskoversicherer nach neuem Recht jedenfalls entsprechend der Schwere des Verschuldens, von der Leistungspflicht frei, wenn der Schwarzfahrer einen Unfall verursacht hat. Auch hier ist es entsprechend § 81 VVG jedoch erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich war. In der Praxis kommt hauptsächlich eine grobe Fahrlässigkeit bei der Verwendung bzw. Verwahrung der Kfz-Schlüssel in Betracht. Unter den genannten Voraussetzungen ist es daher nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer [...]
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