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Schließt der Witwer bzw. die Witwe nach dem Unfalltod des Partners eine neue Ehe, bringt dieser Umstand den Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens dogmatisch nicht zu Fall. Allerdings muss sich der hinterbliebene Ehepartner auf diesen Schadensersatzanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er aus der Versorgung durch den neuen Ehepartner bezieht, und zwar in Form des Versorgungsunterhalts durch Haushaltsführung wie auch dann, wenn der neue Ehepartner erwerbstätig ist und deswegen auch einen Barunterhalt durch Beitrag zum gemeinsamen Einkommen leistet. In der Regel werden Schaden und Vorteil sich ausgleichen. Wird die zweite Ehe geschieden, lebt der ursprüngliche Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens in vollem Umfang wieder auf (BGH, Urt. v. 17.10.1978 – VI ZR 213/77, NJW 1979, 268 = VersR 1979, 55). Die Kinder (Halbwaisen) brauchen sich im Fall der Wiederverheiratung nicht die Betreuung und Versorgung durch den Stiefvater bzw. die Stiefmutter anrechnen zu lassen, da [...]
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