- Anspruchsgrundlagen
- Berechnungsgrundsätze Haushaltsführungsschaden
- Ermittlung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung
- Ersparter Eigenanteil beim Tod des haushaltsführenden Partners
- Mitarbeitspflicht von Kindern und Ehegatten
- Bewertung der Hausfrauenleistung
- Aufteilung nach Quoten
- Ersparter Barunterhalt
- Berechnungsbeispiel: Schadensersatzbetrag wegen entgangener Haushaltsführung
- Arbeitszeitbedarf im Verletzungsfall
- Leistungsbewertung bei Verletzung des haushaltsführenden Partners
- Berechnungsbeispiele: Verletzungsfall des haushaltsführenden Partners
- Schadensberechnung bei Einstellung einer Ersatzkraft
- Schadensberechnung bei Verwandtenhilfe
- Schadensberechnung bei auswärtiger Unterbringung der Kinder
- Steuernachteile bei Tötung des haushaltsführenden Partners
- Wiederverheiratung/Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Das Hohenheimer-Verfahren
- Prüfliste zur Ermittlung des Hausarbeitsbedarfs
Es ist an dieser Stelle nochmals herauszustellen, dass die Ermittlung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung rechtsgrundsätzlich nach der Handhabung zu erfolgen hat, wie sie im Zeitraum vor dem Unfall in der Familie praktiziert worden ist. Für den Verletzungsfall ist das vom BGH ausdrücklich bestätigt; für den Tötungsfall ergibt sich das aus der Rechtsprechung des BGH, siehe Teil 9.1.11.1. Zu prüfen ist, ob die tatsächliche Handhabung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr in Einklang stünde; das wäre beispielsweise der Fall, wenn der teilweise erwerbstätige Partner zusätzlich auch noch allein die Haushaltsführung hätte bewältigen müssen. In solchen Extremfällen wäre dann wiederum eine Abgleichung an dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt – sei es Bar- oder Versorgungsunterhalt – vorzunehmen. Soweit in der Regulierungspraxis bisher im Tötungsfall die Schadensbemessung nach dem objektiven Bedarf für die Haushaltsführung vorgenommen wurde, kann [...]
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