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Es ist an dieser Stelle nochmals herauszustellen, dass die Ermittlung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung rechtsgrundsätzlich nach der Handhabung zu erfolgen hat, wie sie im Zeitraum vor dem Unfall in der Familie praktiziert worden ist. Für den Verletzungsfall ist das vom BGH ausdrücklich bestätigt; für den Tötungsfall ergibt sich das aus der Rechtsprechung des BGH, siehe Teil 9.1.11.1. Zu prüfen ist, ob die tatsächliche Handhabung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr in Einklang stünde; das wäre beispielsweise der Fall, wenn der teilweise erwerbstätige Partner zusätzlich auch noch allein die Haushaltsführung hätte bewältigen müssen. In solchen Extremfällen wäre dann wiederum eine Abgleichung an dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt – sei es Bar- oder Versorgungsunterhalt – vorzunehmen. Soweit in der Regulierungspraxis bisher im Tötungsfall die Schadensbemessung nach dem objektiven Bedarf für die Haushaltsführung vorgenommen wurde, kann [...]
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