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Auf den Schadensersatzanspruch des hinterbliebenen Ehepartners ist unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs der Wegfall der Barunterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen, die gegenüber dem getöteten Ehepartner ohne Eintritt des Unfalls fortbestanden hätte. Das gilt – was nochmals ausdrücklich zu betonen ist – nur im Fall der Tötung des Haushaltsführenden und nur gegenüber dem Anspruch des hinterbliebenen Ehepartners. Im Fall der Verletzung besteht ja die Barunterhaltsverpflichtung fort (ebenso wie der Eigenanteil des Getöteten an der von ihm selbst zu besorgenden Haushaltsführung). Die Anrechnungspflicht dem Grund nach war durch ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt (BGH, Urt. v. 22.03.1983 – VI ZR 67/81, VersR 1983, 726). Die Bemessung ist ebenfalls durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt: Die Ersparnis entspricht dem Anteil des getöteten, haushaltsführenden Ehegatten am verteilbaren Familieneinkommen (BGH, Urt. v. 11.10.1983 – VI ZR [...]
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