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Der hier behandelte Fall des Unterhaltsschadens bei Tötung des haushaltsführenden Partners weist aber die Besonderheit auf, dass sich hierdurch noch ein zusätzlicher, besonderer steuerlicher Nachteil ergeben kann. – Die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten wirkt sich vor allem dann besonders steuergünstig aus, wenn nur ein Partner ein zu versteuerndes Einkommen bezieht, der andere, haushaltsführende Teil nicht: Wegen der dann anzuwendenden Splitting-Tabelle ermäßigt sich der Steuersatz erheblich. Die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung bzw. der Anwendung der Splitting-Tabelle ist bei Wegfall eines Ehepartners nicht mehr möglich. Jedoch ist der entgangene Steuervorteil nicht ersatzpflichtig, da es sich hierbei nur um einen mittelbaren Vermögensschaden handelt (BGH, Urt. v. 10.04.1979 – VI ZR 151/75, NJW 1979, 1501; BFH, Urt. v. 26.11.2008 – X R 31/07, NJW 2009, 1229). Werden auf die auf Nettobasis errechneten Schadensrenten Steuern erhoben, hat der Schädiger diese [...]
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