- Anspruchsgrundlagen
- Berechnungsgrundsätze Haushaltsführungsschaden
- Ermittlung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung
- Ersparter Eigenanteil beim Tod des haushaltsführenden Partners
- Mitarbeitspflicht von Kindern und Ehegatten
- Bewertung der Hausfrauenleistung
- Aufteilung nach Quoten
- Ersparter Barunterhalt
- Berechnungsbeispiel: Schadensersatzbetrag wegen entgangener Haushaltsführung
- Arbeitszeitbedarf im Verletzungsfall
- Leistungsbewertung bei Verletzung des haushaltsführenden Partners
- Berechnungsbeispiele: Verletzungsfall des haushaltsführenden Partners
- Schadensberechnung bei Einstellung einer Ersatzkraft
- Schadensberechnung bei Verwandtenhilfe
- Schadensberechnung bei auswärtiger Unterbringung der Kinder
- Steuernachteile bei Tötung des haushaltsführenden Partners
- Wiederverheiratung/Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Das Hohenheimer-Verfahren
- Prüfliste zur Ermittlung des Hausarbeitsbedarfs
Der hier behandelte Fall des Unterhaltsschadens bei Tötung des haushaltsführenden Partners weist aber die Besonderheit auf, dass sich hierdurch noch ein zusätzlicher, besonderer steuerlicher Nachteil ergeben kann. – Die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten wirkt sich vor allem dann besonders steuergünstig aus, wenn nur ein Partner ein zu versteuerndes Einkommen bezieht, der andere, haushaltsführende Teil nicht: Wegen der dann anzuwendenden Splitting-Tabelle ermäßigt sich der Steuersatz erheblich. Die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung bzw. der Anwendung der Splitting-Tabelle ist bei Wegfall eines Ehepartners nicht mehr möglich. Jedoch ist der entgangene Steuervorteil nicht ersatzpflichtig, da es sich hierbei nur um einen mittelbaren Vermögensschaden handelt (BGH, Urt. v. 10.04.1979 – VI ZR 151/75, NJW 1979, 1501; BFH, Urt. v. 26.11.2008 – X R 31/07, NJW 2009, 1229). Werden auf die auf Nettobasis errechneten Schadensrenten Steuern erhoben, hat der Schädiger diese [...]
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