- Anspruchsgrundlagen
- Berechnungsgrundsätze Haushaltsführungsschaden
- Ermittlung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung
- Ersparter Eigenanteil beim Tod des haushaltsführenden Partners
- Mitarbeitspflicht von Kindern und Ehegatten
- Bewertung der Hausfrauenleistung
- Aufteilung nach Quoten
- Ersparter Barunterhalt
- Berechnungsbeispiel: Schadensersatzbetrag wegen entgangener Haushaltsführung
- Arbeitszeitbedarf im Verletzungsfall
- Leistungsbewertung bei Verletzung des haushaltsführenden Partners
- Berechnungsbeispiele: Verletzungsfall des haushaltsführenden Partners
- Schadensberechnung bei Einstellung einer Ersatzkraft
- Schadensberechnung bei Verwandtenhilfe
- Schadensberechnung bei auswärtiger Unterbringung der Kinder
- Steuernachteile bei Tötung des haushaltsführenden Partners
- Wiederverheiratung/Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Das Hohenheimer-Verfahren
- Prüfliste zur Ermittlung des Hausarbeitsbedarfs
Eine weitere Besonderheit ergibt sich im Verletzungsfall auch hinsichtlich der Einstufung der Ersatzkraft, nach deren Nettovergütung ja bekanntermaßen die Berechnung der Schadenshöhe erfolgt. Anders als im Fall des vollständigen Ausfalls des haushaltsführenden Partners muss die Ersatzkraft regelmäßig nicht die Leitung des gesamten Haushalts übernehmen. Hierfür steht der Partner selbst weiterhin zur Verfügung. Dieser Umstand wirkt sich also auch auf die Höhe der Vergütung aus. Für eine Ersatzkraft, die diese Qualifikation nicht erfüllen muss, ist logischerweise ein geringerer Lohn zu zahlen. Hierfür ergeben sich folgende Einstufungen: Entgeltgruppe 1 TVöD (BAT X) (z.B. Wirtschaftsgehilfin): Einfache und Durchschnittshaushalte ohne Kinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern; Leitungsfunktion wird voll von der Hausfrau/dem Hausmann wahrgenommen. Entgeltgruppe 2 TVöD (BAT IXb) (z.B. Wirtschaftsgehilfin): Gehobene Haushalte ohne oder mit bereits schulpflichtigen [...]
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