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Der ermittelte Arbeitszeitbedarf ist der, wie er für eine vom Unfall nicht betroffene zusammenlebende Familie ermittelt worden ist, siehe Teil 9.1.11.3. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BGH ist dieser Wert für die Schadensberechnung jedoch um den Anteil zu kürzen, der für die Eigenversorgung des getöteten, haushaltsführenden Ehepartners vor dem Unfall aufgewendet wurde. Er ist im Fall der Tötung für die weitere Haushaltsführung nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Kürzung gilt also nur für den Fall der Tötung der Hausfrau/des Hausmannes. Die Kürzung wird aber auch dann vorgenommen, wenn die Schadensberechnung nach den Kosten einer Ersatzkraft vorzunehmen ist. Auch wenn diese Ersatzkraft sich wiederum selbst bei ihrer ersatzweisen Haushaltsführung mitversorgen muss, ist – so der BGH – der Abzug gleichwohl gerechtfertigt, weil nämlich der Ersatzkraft für ihre eigene Versorgung kein Vergütungsanspruch zusteht. Zum Umfang dieser Kürzung, siehe Teil [...]
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