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Seit einer Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH ist die Bewertung der entgangenen Dienste nach den Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft vorzunehmen (vgl. auch Nickel/Schwab, Stundensätze beim Haushaltsführungsschaden 2016, SVR 2017, 132 ff.; Pardey, Grundsätze der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (Teil 1), SVR 2018, 81 ff.; Bock, Stundensätze beim Haushaltsführungsschaden, SVR 2020, 171 ff.). Diese ergaben sich bis zum 01.10.2005 aus dem Bundesangestelltentarif (BAT), soweit er eine Bewertung hauswirtschaftlicher Berufe enthält, und zwar in den Vergütungsgruppen X–IV, wobei – entgegen dem ersten Anschein – die Vergütungsgruppe X die niedrigsten Beträge enthält. Jetzt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der TVöD ist der Tarifvertrag für die Angestellten im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs und damit auch die Ermittlung des Stundenlohns beim [...]
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