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Nach den vorangegangenen Ausführungen, in denen die Schadensberechnung nach den Nettokosten einer fiktiven Ersatzkraft vorzunehmen ist, liegt es nahe, den entsprechenden Bruttobetrag heranzuziehen, wenn tatsächlich eine Ersatzkraft beschäftigt wird. Das gilt allerdings nur mit einer gewissen Einschränkung. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall § 249 Satz 2 BGB; zu ersetzen ist der für die Beseitigung des Schadens objektiv erforderliche Geldbetrag (BGH, Urt. v. 03.06.1969 – VI ZR 27/68, VersR 1969, 828). Das gilt sowohl für die Ansprüche der Hinterbliebenen (BGH, Urt. v. 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82) als auch für die des verletzten Partners selbst (BGH, Urt. v. 09.07.1968 – GSZ 2/67, BGHZ 50, 304). Schon aus der Definition selbst folgt, dass der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht unbedingt der „objektiv erforderliche Geldbetrag“ sein muss. Ersterer kann sowohl über als auch unter der objektiven Grenze liegen. Das bedeutet also, dass sowohl der [...]
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