- Anspruchsgrundlagen
- Berechnungsgrundsätze Haushaltsführungsschaden
- Ermittlung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung
- Ersparter Eigenanteil beim Tod des haushaltsführenden Partners
- Mitarbeitspflicht von Kindern und Ehegatten
- Bewertung der Hausfrauenleistung
- Aufteilung nach Quoten
- Ersparter Barunterhalt
- Berechnungsbeispiel: Schadensersatzbetrag wegen entgangener Haushaltsführung
- Arbeitszeitbedarf im Verletzungsfall
- Leistungsbewertung bei Verletzung des haushaltsführenden Partners
- Berechnungsbeispiele: Verletzungsfall des haushaltsführenden Partners
- Schadensberechnung bei Einstellung einer Ersatzkraft
- Schadensberechnung bei Verwandtenhilfe
- Schadensberechnung bei auswärtiger Unterbringung der Kinder
- Steuernachteile bei Tötung des haushaltsführenden Partners
- Wiederverheiratung/Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Das Hohenheimer-Verfahren
- Prüfliste zur Ermittlung des Hausarbeitsbedarfs
Eine weitere Kürzung des Zeitaufwands für die Haushaltsführung steht durch die Frage im Raum, ob und in welchem Umfang die hinterbliebenen Kinder sowie der Ehegatte zur Mithilfe verpflichtet sind und inwieweit sich das für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs auswirkt. Der Geschädigte ist gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren. Hierbei darf die Umorganisation nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss. Vielmehr beschränkt sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen (OLG München, Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18, zfs 2020, 200). Dass Kinder bis zum zwölften Lebensjahr nicht zur Mithilfe verpflichtet sind, war und ist unstreitig. Die Rechtsprechung hat (Urt. v. 12.06.1973 – VI ZR 26/72, [...]
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