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Der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen wegen entgangener Haushaltsführung gründet sich nicht auf § 845 BGB, sondern ausschließlich auf § 843 BGB bzw. im Fall der Tötung des Haushaltsführenden auf § 844 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 08.10.1996 – VI ZR 247/95, VersR 1996, 1565; BGH, Urt. v. 03.02.2009 – VI ZR 183/08, SP 2009, 143). Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.04.2018 – 11 U 93/17, zfs 2019, 439). Die sittliche Verpflichtung z.B. gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus (OLG Schleswig, Urt. v. 03.04.2018 – 11 U 93/17, NJW 2018, 1889). Diese Entscheidung hat auch erhebliche Konsequenzen für Umfang des Anspruchs. Das gilt zunächst für das Verhältnis zwischen Bar- und Versorgungsunterhalt sowie hinsichtlich der Vorteilsanrechnung durch Wegfall des Unterhaltsanspruchs, den der getötete nicht [...]
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