Das Sichtfahrgebot gilt auch bei Dunkelheit. Der Anhalteweg darf nicht länger als die Sichtweite sein. Die Sichtweite wird hierbei durch das eigene Fahr- oder Aufblendlicht bestimmt, sofern nicht ortsfeste Beleuchtung oder sonstiges Fremdlicht, z.B. von vorausfahrenden Fahrzeugen, die Sichtweite erhöhen. Schwer erkennbare Hindernisse müssen eingeplant werden. Nur völlig atypische, schwer erkennbare Gegenstände brauchen nicht eingeplant zu werden, z.B. ein nicht beleuchteter Splitthaufen, Reifenprotektor (OLG Köln, Beschl. v. 08.01.2014 – 19 U 158/13, DRsp Nr. 2014/8235 m.w.N.). Auch auf Autobahnen gilt das Sichtfahrgebot (BGH, Beschl. v. 01.07.1961 – GS 1/60, BGHSt 16, 145). Mit Hindernissen, auch unbeleuchteten, wie z.B. Fußgängern oder stehenden, unbeleuchteten Fahrzeugen (BGH, Urt. v. 08.12.1987 – VI ZR 82/87, NZV 1988, 57) auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn muss der Fahrzeugführer immer rechnen; er muss jedoch nicht mit von der Seite auftauchenden [...]