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Sämtliche Bundesländer haben Polizeirichtlinien betr. Art und Durchführung der Geschwindigkeitsmessung erlassen. Sie sind nicht alle veröffentlicht, ihnen ist aber generell eigen, dass sie als Verwaltungsrichtlinien nur interner Natur sind. Insbesondere ist in diesen Richtlinien geregelt: Auswahl der Messstellen, Gerätefehlertoleranzen, Geschwindigkeitstoleranzen (Eingriffsschwelle der Ahndung), Ausbildung des Messpersonals, Art und Umfang der Messdokumentation (Messprotokoll). Die Richtlinien der Länder sehen bei polizeilichen Geschwindigkeitsmessstellen regelmäßig, sofern nicht bestimmte Besonderheiten etwas Abweichendes ergeben, einen Mindestabstand von 150–200 m der Messstelle vom Ortsschild entfernt vor. Hiermit sollen Unwägbarkeiten bei der Einfahrt in die geschlossene Ortschaft und Erreichen der vorgeschriebenen Geschwindigkeit Rechnung getragen werden. Der Kraftfahrer kann daher mit einer gewissen räumlichen Messtoleranz rechnen (OLG Oldenburg, Beschl. v. [...]
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