Bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen sind die gesetzlichen Konkurrenzen zu beachten, die ggf. mehrere gemessene Einzelverstöße zu einer Einheit verbinden und als ein Verstoß gewertet werden. Gemäß § 19 OWiG ist bei Tateinheit nur eine Einzelgeldbuße festzusetzen. Diese Betrachtung hat Auswirkung auf die Höhe der Geldbuße sowie die Punkte. Mehrere fahrlässig im Abstand von einer Minute auf demselben Autobahnabschnitt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen sind als natürliche Handlungseinheit zu werten (OLG Köln, Beschl. v. 17.08.2004 – Ss 259/04, DAR 2004, 720). Der Unterschied zwischen einer natürlichen Handlungseinheit und tatmehrheitlich begangener – mehrerer – Ordnungswidrigkeiten ist auf der Rechtsfolgenseite erheblich: Eine natürliche Handlungseinheit ist eine einzige Tat. Hier gilt für die Rechtsfolge der schwerste vorzuwerfende Tatbestand. Bei Tatmehrheit handelt es sich um getrennte Taten, die jede für sich bußgeldmäßig geahndet wird. Bei [...]