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Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Urteil kann entweder erfolgen durch Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit oder aber durch ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291). Ein Geständnis ist grundsätzlich geeignet, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Grundlage zur Verurteilung zu dienen. In den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betroffenen kann auf die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwerts verzichtet werden (OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2011 – III-3 RBs 30/11, NJW-Spezial 2011, 267; OLG Braunschweig, Beschl. v. 01.03.2012 – Ss (Owi) 36/12). Das liegt nur unter engen Voraussetzungen vor: Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die Feststellung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer bestimmten – von dritter Seite gemessenen – Höhe überschritten zu haben, [...]
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