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Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Über § 71 OWiG ist diese Vorschrift der Strafprozessordnung auch im Bußgeldverfahren anwendbar. Gerichte nehmen gelegentlich für sich ausreichende richterliche Sachkunde in Anspruch, wenn die Verteidigung Aufbau und Funktionsweise eines Messvorgangs rügt. Die richterliche Sachkunde ist rechtlich Gerichtskundigkeit und zählt damit neben dem Begriff der Allgemeinkundigkeit zum gemeinsamen Oberbegriff der Offenkundigkeit. Offenkundig können Tatsachen oder ein Erfahrungssatz sein. Gerichtskundig sind die Tatsachen, von denen das Gericht Kenntnis hat. Diese gerichtskundigen Tatsachen und Erfahrungssätze muss das Gericht aus seiner beruflichen, richterlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht haben. Private Aneignung genügt nicht (BGH, Urt. v. 14.07.1954 – 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292). Die Offenkundigkeit [...]
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