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Höchstgeschwindigkeiten können entweder allgemein durch Gesetz oder Verkehrszeichen für eine bestimmte Strecke vorgeschrieben sein. Es handelt sich in beiden Fällen um maximal einzuhaltende Geschwindigkeiten auch unter günstigsten Bedingungen (§ 3 Abs. 3 StVO) und bei Überholvorgängen. Nur die amtlichen Verkehrszeichen entfalten ihre Ge- und Verbotswirkung. Die Verkehrszeichen sind in der StVO, insbesondere in §§ 39–41 niedergelegt. Sie entfalten ihre Wirksamkeit unabhängig davon, ob die Verkehrsteilnehmer sie im konkreten Fall zur Kenntnis genommen haben oder nicht. Verkehrszeichen sind entsprechend Nr. 28 der Verwaltungsvorschriften zu §§ 39–43 StVO aufzustellen. Es gilt der Grundsatz, dass diese gut sichtbar im etwa rechten Winkel zur Fahrtrichtung auf der rechten Seite der Straße anzubringen sind. Sie dürfen ggf. zusätzlich links oder aber auch nur linksseitig angebracht werden (Verwaltungsvorschrift Nr. 9a) und b)). Die Verkehrszeichenregelung geht [...]
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