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Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist (vgl. dazu: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2006 – 1 Ss 247/06, zfs 2007, 108 ff.). Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt in § 15 OWiG die Rechtfertigungsgründe Notwehr und in § 16 OWiG den rechtfertigenden Notstand. Das strafrechtliche Pendant ist § 32 StGB bzw. § 34 StGB. Grundsätzlich kann die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den rechtfertigenden Notstand gem. § 16 OWiG gerechtfertigt sein (OLG Köln, Beschl. v. 02.05.2005 – 8 Ss-OWi 98/05, VRS 109, 45; Beschl. v. 17.05.1994 – Ss 169/94 (B), NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.02.1996 – 2 Ss (OWi) 3/96 - (OWi) 17/96 II, NZV 1996, 250; Krumm, SVR 2006, 19). Dabei darf keine Gefährdung anderer erfolgen (BayObLG, Beschl. v. 01.10.1990 – 1 ObOWi 331/90, NZV 1991, 81), es darf keinen die Allgemeinheit weniger gefährdenden Rettungsweg geben. Bei [...]
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