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Verstöße gegen § 3 StVG sind gem. § 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO mit Bußgeldern belegt. Gleiches gilt, wenn entgegen § 41 StVO eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt wird (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO). Entsprechend dem Gesetzeswortlaut wird vorsätzliches, aber auch fahrlässiges Handeln bußgeldrechtlich geahndet. Wird die innerörtlich gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h durch Verkehrszeichen 274 erhöht, und wird diese überschritten, so erfolgt die Ahndung nach §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Anders ist es bei einem außerörtlich aufgestellten Verkehrszeichen 274 und Verletzung der darin angegebenen Höchstgeschwindigkeit. Hier erfolgt die Ahndung über § 41 StVO, da § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO dem § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO vorgeht. Die für die Autobahn geltenden speziellen Regeln über die Geschwindigkeiten in § 18 Abs. 5 StVO gehen als Spezialgesetze vor (OLG Düsseldorf, Entsch. v. 27.10.1992 – 5 [...]
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