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In der Literatur und Rechtsprechung werden verschiedene Verfahren abgehandelt, die eine Geschwindigkeitsmessung stören, technisch unmöglich machen oder aber verhindern sollen: Beschädigen der Messanlage; Reflektoren; Verwenden eines Radarwarngeräts; Warnung durch Passanten; Warnung durch Lichthupe entgegenkommender Fahrzeuge; Gegenblitzanlage. Bei der Beschädigung der Messanlage wird entweder die Sachsubstanz der Messanlage beschädigt oder zerstört oder aber Photo- und Blitzlinsen bzw. -fenster durch Verschmutzen, Überkleben oder anderweitig funktionsuntauglich gemacht. Eine derartige Handlungsweise ist tatbestandlich als Sachbeschädigung nach § 303 StGB ahndbar, nicht aber nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Anwendbarkeit von § 316b StGB erfordert eine Einwirkung auf die Sachsubstanz (BGH, Beschl. v. 15.05.2013 – 1 StR 469/12, NZV 2013, 559). Die Reflektoren haben den Zweck, das Blitzlicht der Überwachungsanlage (Geschwindigkeits-, Abstand-, Rotlichtmessung) zu [...]
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