Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO darf der Fahrzeugführende nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Satz 2 verlangt, dass die Geschwindigkeit insbesondere: den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Verhältnissen und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst wird. Diese Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). Demgemäß können objektive und/oder subjektive Umstände ein Fahren unterhalb der Geschwindigkeit auf halbe Sicht erfordern. Bei Vorliegen widriger Umstände, z.B. wenn dem Gegenverkehr aufgrund der Fahrbahnbreite nur wenig Raum verbleibt – OLG München, Urteil vom 11.04.2014 – 10 U 4173/13, kann der Fahrzeugführende gezwungen sein, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die diesen gerecht wird, ohne dass das Gesetz eine feste Regel vorschreibt. Die im Einzelfall an den Fahrzeugführenden zu stellenden Anforderungen lassen sich nicht in Zahlen ausdrücken (Hentschel/König/Dauer, 45. [...]