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Nach dem Vertrauensgrundsatz darf man sich grundsätzlich auf eine durch Gegenverkehr unbehinderte Fahrt auf der eigenen Fahrbahnseite einstellen. Daran anknüpfend muss der Fahrer beim Fahren auf volle Sicht allenfalls mit stillstehenden Hindernissen rechnen. Vor diesen muss der Kraftfahrer durch eine Bremsung sicher zum Stillstand kommen können. Insoweit bemisst sich der Anhalteweg hier nur nach der eigenen Sichtweite. Ist dagegen auf derselben Fahrspur mit Gegenverkehr zu rechnen und können die Fahrzeuge nicht vollständig aneinander vorbeifahren, so gelten die Regeln des Fahrens auf halbe Sicht (vgl. OLG Jena, Urt. v. 25.01.2001 – 1 U 716/00, NZV 2002, 125). In solchen Fällen wird das Vertrauen nicht mehr geschützt. Die Regeln des Fahrens auf halbe Sicht beinhalten damit auch den Schutz des Gegenverkehrs. Dabei gilt Folgendes: ein gefahrloses Vorbeifahren der entgegenkommenden Fahrzeuge darf nicht möglich sein; hierbei sind zu berücksichtigen: 1 m Sicherheitsabstand des [...]
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