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Neben der Polizei werden zunehmend kommunale oder private Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Grundsätzlich sind kommunale Verkehrsüberwachungen zulässig (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990 – 3 Ss 265/90, DAR 1991, 31). Über die Zulässigkeit sowie Art und Weise sind, da Geschwindigkeitsmessungen in die Kompetenz der Länder fallen, die entsprechenden Landesgesetze heranzuziehen. Die Messung durch eine unzuständige Kommune lässt die Verwertbarkeit des Ergebnisses unberührt (Joachim/Radtke, NZV 1993, 94). Auch der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu gemeinsamen Messungen ist rechtlich nicht zu beanstanden (BayObLG, Beschl. v. 17.02.1999 – 2 ObOWi 751/98, NZV 1999, 258). Die Landesgesetze können u.a. die Überwachung der Geschwindigkeit und die bußgeldrechtliche Ahndung durch einen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, auch in Form eines Zweckverbands oder einer Zweckvereinbarung, vorsehen. In Bayern ist dies beispielsweise nach §§ 87, 88 Abs. 3 BayZustV i.V.m. § [...]
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