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Das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO soll die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Jeder Fahrzeugführer muss jederzeit mit Hindernissen auf dem für ihn nicht einsehbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn rechnen, und er muss seine Geschwindigkeit entsprechend einrichten. Das Sichtfahrgebot gilt ausnahmslos auf allen Straßen und füralle Fahrzeugarten bei Tag, Dunkelheit und unter allen Witterungsverhältnissen. Auch Fahrradfahrer (OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2014 – 9 U 78/13, NVwZ 2014, 8; OLG Nürnberg, Urt. v. 07.04.2004 – 4 U 644/04, NZV 2004, 358) und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, wie beispielsweise von E-Scootern oder E-Tretrollern etc., auf die nach § 9 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden sind, unterliegen dem Sichtfahrprinzip. Fahren auf Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, das sich bereits [...]
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