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Geschwindigkeitsverstöße sind bußgeldbewehrt nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, und zwar in vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung. Nach § 17 Abs. 2 OWiG ist der Bußgeldrahmen bei Vorsatz doppelt so hoch wie bei Fahrlässigkeit. Es lohnt sich daher, der Schuldform Augenmerk zu schenken. Schweigt der Bußgeldbescheid zur Schuldform, so ist von Fahrlässigkeit auszugehen (OLG Celle, Beschl. v. 08.07.1999 – 233 Ss 49/99 (OWi), NZV 1999, 524). Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind nach § 1 Abs. 2 BKatV Regelsätze, die von gewöhnlichen Umständen und in Abschnitt I von fahrlässiger Begehung und in Abschnitt II von vorsätzlicher Begehung ausgehen. Will das Gericht wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilen, so ist ein Hinweis nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO nötig. Dieser Hinweis ist eine wesentliche Förmlichkeit und muss sich aus dem Protokoll ergeben (§ 273 StPO). Ein Fehlen dieses Hinweises ist eine formelle Rüge i.S.d. Rechtsbeschwerde und ist [...]
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