Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Alle technischen Geräte, denen Beweiserheblichkeit zukommt, müssen geeicht sein. Die für die Eichung maßgeblichen Regelungen sind im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) niedergelegt. Die Eichproblematik gilt nicht nur bei Geschwindigkeitsmessgeräten, sondern auch bei den Abstandsmess- und Atemalkoholmessgeräten. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt für Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs ein Jahr gemäß Anlage 7 Nr. 12.1 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV und bei Atemalkoholmessgeräten sechs Monate nach Anlage 7 Nr. 9.3 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV. Technische Geräte zur Geschwindigkeitsmessung dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, §§ 31 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 37 Abs. 1 Satz 1 MessEG. Mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Geräts, d.h. mit der erstmaligen Bereitstellung des Produkts auf dem Markt (§ 2 Nr. 7 MessEG), laufen die Eichfristen gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen