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Säumnis in Familiensachen

(Verf09/198)
Autor: Brückel

(>Früher)

Ist Vortrag verspätet? >Dazu

Liegt im Termin "Säumnis" vor? >Dazu

Was geschieht bei Säumnis in Familienverfahren?

-Grundlagen

-In Ehe-/ Lebenspartnerschaftsverfahren

-In Streitsachen (Folgesache oder isoliert)

-In FG-Sachen (Folgesache oder isoliertes Verfahren)  

-In Verfahren der einstweiligen Anordnung

-Bei öffentlicher oder Auslandszustellung: Die Einspruchsfrist ist ggf. vom Gericht zu

bestimmen (§ 113 I 2 FamFG i.V.m. § 339 II, III ZPO): >Dazu.

-Kostenentscheidung (dazu): Für Ehe- und Streitsachen dürfte weiterhin gelten, dass der

Säumige die Kosten trägt; auch § 344 ZPO (Text) dürfte weiter gelten (§ 113 I 2 FamFG), dazu vgl. Schneider NJW 2019,556. Dass durch das VU das Kostenprivileg nach Nr.2111 Nr.3 GKG vereitelt wurde, bleibt außer Betracht, OLG Köln DRsp 2019/3305, LG Freiburg NJW 2019,1310.

-In der Rechtsmittelinstanz

Nachdem eine Versäumnisentscheidung erlassen wurde:  (>Rechtsbehelfe generell)

-Rechtsbehelfe:  (>Rechtsbehelfe generell)

-In Ehesachen

(>Besonderheiten im Verbund)

-In Streitsachen

-Wenn die Versäumnisentscheidung rechtswidrig war:

Dann muss trotzdem Einspruch eingelegt werden, Rahm/ Künkel VII R.320. Die mangelnde Rechtmäßigkeit wirkt sich aber bei der Kostenentscheidung aus (§ 344 ZPO >Text).

-Bei erneuter Säumnis: >Zweiter Säumnisbeschluss