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(>Menü Eheverfahren / >Menü Scheidungsverbund / >Isolierte Streitverfahren) (>Isolierte FG-Verfahren) (>Früher) 3. Vorgehen des Gerichts zur Ehesache / 4. Bei Folgesachen / 5. Bei Kindern 6. Termin und Entscheidung / 7. Nach Entscheidung 1. Grundlagen: a. Welche Verfahrensnormen gelten? Die Regeln des FamFG (dazu), soweit sie nicht für Eheverfahren ausgeschlossen sind (§ 113 FamFG >dazu). Weitgehend gelten gemäß § 113 I 2 FamFG (Text) die Vorschriften der ZPO (Verfahren beim Landgericht) entsprechend, wenn auch mit veränderter Terminologie (dazu). Einzelheiten: >Dazu. b. Zuständigkeitsfragen: >Dazu. c. Können die Parteien über den Gegenstand disponieren? Ein Vergleich über den Bestand der Ehe ist nicht zulässig (dazu). Ein Anerkenntnis hat keine Wirkung (dazu). Ansonsten ist jedoch eine Disposition erleichtert möglich (dazu). d. Sind Verfahrenshäufungen zulässig? Anträge können hier nur in engen Grenzen kombiniert werden (§ 126 I FamFG [...]
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