(>Streitsache? / >Säumnis-Menü / >Säumnis bei Rechtsmitteln / >Einspruch) (>Früher) 1. In einer Streit-Folgesache im Verbund (Unterhalt oder Güterrecht >dazu): a. Grundsatz: Für die Säumnis in Folgesachen gilt § 130 FamFG (dazu) nicht, Löhnig FamRZ 2009,740. Stattdessen gelten über § 113 I 2 FamFG (Text) grds. allgemeine ZPO-Regeln (>Dazu), Löhnig FamRZ 2009,740. b. Ist eine Versäumnisentscheidung vor Scheidung möglich? Vorrangig ist im Verbund die Entscheidungseinheit (dazu): ein Versäumnisbeschluss ist nicht möglich, solange nicht der Scheidung stattgegeben wird (§ 142 I 2 FamFG >Text). Ein Teil-Versäumnisbeschluss vor Scheidung kommt nur in Betracht über vorgelagerte Stufen eines Stufenantrags (dazu) in einer Folgesache. c. Bei Säumnis anlässlich der Scheidung: (a) Ist ein "Beschluss und Versäumnisbeschluss" möglich? (aa) Bei Säumnis des Antragsgegners: Wenn er nicht anwaltlich vertreten ist oder zur Folgesache keinen [...]