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Mitteilungspflichten in Familiensachen:  

(Verf09/195)
Autor: Brückel

(Grundregeln der Bekanntgabe von Entscheidungen: >FG-Sachen /  >Im Übrigen)

Besondere Regeln gelten in folgenden Fällen:

-Ehe-/Lebenspartnersachen:

-Bei Antrag auf Aufhebung der Ehe

-Nach Entscheidung

-Alle FG-Verfahren:

-Mitteilungen an das Gericht

-Versorgungsausgleich: >Dazu

-Kindschaft:

-Bekanntgabe an das Jugendamt  (>Bei Vormundschaft)

-Weitere Mitteilungen durch das Gericht

-JGG-Fälle

-Nach dem MSA

-Nach EG-VO 2201/2003

-Mitteilungspflichten des Standesamts:

-Bei unklarem Personenstand / Bei Waisen  

-Bei Namens-Unklarheit

-Für Vormundschaft

-Abstammung: >Dazu

-Adoptionssachen:

-Bei Annahme

-Bei Einwilligungsersetzung

-Bei Aufhebung

-Bei Befreiung

-Wohnungszuweisung:

-Mitteilung an das Jugendamt.

-Gewaltschutz:

-Mitteilung an das Jugendamt

-Mitteilung an Polizei u.a.

-Unterbringung:

-Gerichte untereinander

-Sonstige

-Sonstige:

-Mitteilungspflicht des Nachlassgerichts (§ 1999 BGB >Text)