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(>Endentscheidung? / >Überschrift) (>§ 38 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundsätze: a. Geltung: Die folgenden formellen Mindestanforderungen gelten nur dann, wenn die Entscheidung als "Beschluss" ergehen muss (dazu). b. Bedeutung: Bei schriftlicher Bekanntgabe (dazu) ist die Einhaltung der folgenden Formanforderungen grds. Voraussetzung für ein Wirksamwerden der Entscheidung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 38 FamFG R.23. 2. Bei vorgeschriebener Beschlussform: a. Rubrum: (Erlass: >s.u.) (a) Gesetzeslage: "Der Beschluss enthält: 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben" .. (§ 38 II FamFG). (b) Bedeutung: (ba) Wer ist aufzunehmen? (baa) zu Nr.1: (baaa) Wer überhaupt? (baaaa) Beteiligte (>In FG-Verfahren).. Beim Scheidungsbeschluss sollen die beteiligten Versorgungsträger (dazu) ins [...]
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