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(>Beteiligung Dritter / >Scheidungsrecht) (>§ 139 FamFG im Kontext) (>Früher) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Beteiligung am Verfahrensstoff: a. Gesetzeslage: "Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie betrifft" (§ 139 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Sonstige Beteiligte (z.B. Versorgungsträger beim VA, Vermieter, Jugendamt und Kind bei Folgesache So) werden aus dem Schriftverkehr ausgeschlossen, soweit er sie nicht betrifft. (b) Schriftsätze: Daher sind weiterhin für Folgesachen separate Schriftsätze einzureichen, Schulte-Bunert: Das neue FamFG R.532, Zöller[30.] 139 FamFG R.1. Wenn dies nicht geschieht, wären von der Geschäftsstelle Teile des Schriftsatzes unkenntlich zu machen, Zöller[30.] 139 FamFG R.3. (c) Entscheidungen: s.u.3. [...]
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