(Scheidungsverfahren / Hauptmenü ) (>Bisher und Erstreckung ansonsten / >Scheidungsrecht) (>§ 149 FamFG im Kontext) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 1. Gesetzeslage: "Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird" (§ 149 FamFG). 2. Bedeutung: a. Folgesache VA (§ 137 II FamFG >dazu): (a) Regeln: (aa) VKH (dazu): Eine Bewilligung von VKH für die Scheidung erstreckt sich kraft Gesetzes auf eine Folgesache VA. Ein gesonderter VKH-Antrag ist ebenso überflüssig wie ein gesonderter Tenor. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 624 II ZPO (dazu). Die Erstreckung gilt nur im Scheidungsverbund, aber auch dann, wenn dort der VA nur auf Antrag durchzuführen ist (so bei ausländischem Recht >dazu), Zöller[30.] 149 FamFG R.1. Die Erstreckung gilt, sofern dieser Antrag vor [...]